Verstärken und unterstützen Sie die FDP!
Die FDP ist die einzige der etablierten Parteien, die in den letzten Jahren in entscheidendem Maße Mitglieder hinzugewinnen konnte und damit der Politik- und Demokratiemüdigkeit vieler Bürger trotzt.Wir sind eine bürgernahe Partei! Bei uns finden Sie schnell und unkompliziert Kontakt zu den Mandatsträgern im Stadtrat und Landtag.
Ergänzen Sie zahlreiche engagierte Neumitglieder, die sich bereits nach kurzer Mitgliedschaft in den Landesfachausschüssen der Partei mit ihren Ideen und Vorstellungen einbringen und damit die Landespolitik der FDP mitgestalten.
Stärken Sie mit uns Eigenverantwortung, Weltoffenheit und den Fortschritt in Wissenschaft und Gesellschaft.
Wenn Sie Mitglied werden wollen, dann laden Sie bitte hier den Mitgliedsantrag herunter, drucken und füllen diesen aus und schicken ihn per Fax oder Brief an unsere Geschäftsstelle.
Alternativ können Sie auch direkt online Mitglied werden. Die Verbindung erfolgt über eine sichere SSL-Verbindung.
Online-Aufnahmeantrag
Aufnahmeantrag als PDF - Download
Näheres zur Mitgliedschaft
Auszug aus der Finanzordnung
Dritter Abschnitt: Beitragsordnung (Beschlossen auf dem 56. Ord. BPT in Köln vom 5. - 7. Mai 2005)§ 8 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:| A | bis 2.600 EURO | 8,00 EURO |
| B | 2.601 bis 3.600 EURO | 12,00 EURO |
| C | 3.601 bis 4.600 EURO | 18,00 EURO |
| D | über 4.600 EURO | 24,00 EURO |
In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen
- für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe C, jedoch
- keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge
3. Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
- für Rentner,
- für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
- für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
4. Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.





